Für Hunde und Pferde gilt eine verschärfte Haftung: Du haftest grundsätzlich auch dann, wenn dich kein Verschulden trifft. Genau deshalb schließen Privathaftpflichttarife diese Tiere aus.
Gefährdungshaftung statt Verschuldenshaftung
Nach § 833 Satz 1 BGB haftet der Tierhalter für Schäden, die sein Tier verursacht — unabhängig davon, ob er etwas falsch gemacht hat. Das ist der Unterschied zum sonstigen Schadensrecht, das grundsätzlich Verschulden voraussetzt. Satz 2 der Vorschrift nimmt Nutztiere aus, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters dienen; für sie kann sich der Halter mit dem Nachweis erforderlicher Sorgfalt entlasten. Ein privat gehaltener Hund oder ein Freizeitpferd fällt nicht darunter.
Warum die Privathaftpflicht hier nicht greift
Weil die Haftung für diese Tiere strenger und das Schadenpotenzial größer ist, klammern Privathaftpflichttarife Hunde und Pferde regelmäßig aus. Katzen und Kleintiere sind dagegen üblicherweise eingeschlossen. Das Schadenbild ist der Grund: Ein Hund, der in den Verkehr läuft, oder ein durchgehendes Pferd kann Personenschäden auslösen, deren Folgekosten sich über Jahrzehnte erstrecken. Eine eigene Tierhalterhaftpflicht ist deshalb kein Zusatz, sondern der eigentliche Schutz.
- Hunde und Pferde meist ausgeschlossen
- Katzen und Kleintiere meist eingeschlossen
- Personenschäden mit langfristigen Folgekosten
- Deckungssumme entsprechend hoch wählen
Wann eine gesetzliche Pflicht besteht
Eine bundesweite Pflicht zur Hundehaftpflicht gibt es nicht. Mehrere Bundesländer schreiben sie jedoch vor — teils für alle Hunde, teils nur für bestimmte Rassen oder ab einer festgelegten Größe oder einem Gewicht. Weil die Regelungen Landesrecht sind und sich ändern, nennen wir hier bewusst keine Länderliste, die morgen falsch sein kann. Maßgeblich ist das Hundegesetz beziehungsweise die Hundeverordnung deines Bundeslandes; die zuständige Kommune kann verbindlich Auskunft geben.