Kfz-Versicherung wechseln bis 30. November 2026: Fristen, Typklassen und Ablauf
Läuft deine Kfz-Versicherung wie die meisten Verträge bis zum 31. Dezember, muss die Kündigung spätestens am Montag, 30. November 2026, beim Versicherer eingegangen sein. Wer den Termin verpasst, kann oft trotzdem wechseln: Steigt der Beitrag für 2027, etwa durch eine neue Typklasse, hast du ab Zugang der Mitteilung einen Monat Zeit.
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Die Frist ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Nach den Musterbedingungen des GDV (AKB, Abschnitt G.2.1) kannst du zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Versicherer spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Sonst verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr (G.1.2). Bei den meisten Verträgen entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr, daher der 30. November als Stichtag.
Das Wichtigste in Kürze
- Stichtag 2026 ist Montag, der 30. November. Es zählt der Eingang beim Versicherer, nicht das Absendedatum.
- Erst den neuen Vertrag abschließen, dann den alten kündigen. Zur Zulassungsstelle musst du dafür nicht.
- Für 2027 steigt die Haftpflicht-Typklasse für rund 7,4 Millionen Autofahrende, für rund 5,1 Millionen sinkt sie.
- Erhöht sich dein Beitrag, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen, auch nach dem 30. November.
- Der Schadenfreiheitsrabatt geht beim Wechsel mit, der neue Versicherer fragt ihn beim alten ab.
Bis wann musst du die Kfz-Versicherung kündigen?
Die Kündigung muss spätestens einen Monat vor Ende des Versicherungsjahres beim Versicherer sein. Endet dein Versicherungsjahr am 31. Dezember 2026, ist das der 30. November 2026. Es kommt auf den Zugang an, nicht auf den Poststempel. Ein Brief, den du am 30. November einwirfst, kommt zu spät.
Nicht jeder Vertrag läuft über das Kalenderjahr. Welches Datum für dich gilt, steht im Versicherungsschein unter Hauptfälligkeit oder Versicherungsjahr.
| Versicherungsjahr endet | Kündigung muss zugehen bis | Hinweis |
|---|---|---|
| 31.12.2026 | 30.11.2026 | häufigster Fall |
| 31.03.2027 | 28.02.2027 | Hauptfälligkeit 1. April |
| 30.06.2027 | 31.05.2027 | Hauptfälligkeit 1. Juli |
Kündigen kannst du per E-Mail, über das Kundenportal des Versicherers oder per Brief. Wichtig ist ein Nachweis über den Eingang, zum Beispiel eine Eingangsbestätigung oder ein Einschreiben mit Rückschein. Kfz-Haftpflicht, Kasko und Schutzbrief sind rechtlich eigenständige Verträge (AKB G.4.1). Willst du alles wechseln, nenne in der Kündigung ausdrücklich alle Teile.
Wie läuft der Wechsel Schritt für Schritt?
Bei einem Wechsel zum Jahreswechsel ist die Reihenfolge entscheidend, damit dein Auto nie ohne Haftpflichtschutz ist.
- Tarife vergleichen: Fahrerkreis, jährliche Fahrleistung, Stellplatz und Selbstbeteiligung in allen Angeboten gleich setzen. Sonst vergleichst du unterschiedliche Leistungen.
- Neuen Vertrag abschließen: Beginn zum 1. Januar 2027, Fahrzeugschein und bisherige Versicherungsnummer bereithalten.
- Annahme abwarten: Erst wenn der neue Versicherer den Vertrag angenommen hat, kündigst du den alten.
- Alten Vertrag kündigen: Rechtzeitig vor dem Stichtag und mit Zugangsnachweis.
- Zulassung: Abmelden musst du das Auto nicht, und ein Gang zur Zulassungsstelle ist nicht nötig. Nach Angaben des ADAC übernimmt der neue Versicherer die Meldung an die Zulassungsbehörde.
Deinen Schadenfreiheitsrabatt nimmst du mit. Der alte Versicherer ist nach AKB G.4.3 verpflichtet, dem neuen auf Anfrage Auskunft über den Schadenverlauf zu geben. Gemeldet wird der tatsächliche Schadenverlauf. Sondereinstufungen deines alten Tarifs, etwa durch einen Rabattschutz, zählen dabei in der Regel nicht. Prüfe deshalb nach dem Wechsel die SF-Klasse im neuen Versicherungsschein.
Was bedeuten die neuen Typklassen 2027 für deinen Beitrag?
Die Typklasse zeigt, wie viele und wie teure Schäden ein Automodell im Vergleich zu allen anderen verursacht. Der Gesamtverband der Versicherer (GDV) hat die Typklassen für 2027 am 30. September 2026 veröffentlicht. In der Kfz-Haftpflicht rutschen rund 7,4 Millionen Autofahrende in eine höhere Klasse, rund 5,1 Millionen in eine niedrigere. Für etwa 30 Millionen, also 71 Prozent, bleibt die Einstufung gleich. In Teil- und Vollkasko ändert sich bei jeweils rund 67 Prozent nichts (ADAC, 30.09.2026).
Die Skala reicht in der Haftpflicht von Klasse 10 bis 25, in der Teilkasko von 10 bis 33 und in der Vollkasko von 10 bis 34. Für die Versicherer ist die GDV-Statistik unverbindlich. Den Beitrag legt jeder Versicherer selbst fest, die Typklasse ist dabei ein Faktor neben Regionalklasse, Fahrleistung und persönlichen Merkmalen. Bei bestehenden Verträgen wird die neue Typklasse mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam (AKB J.1), bei Kalenderjahr-Verträgen also zum 1. Januar 2027.
Hinter steigenden Einstufungen stehen vor allem teurere Reparaturen. Laut GDV sind die Ersatzteilpreise seit 2016 um mehr als 80 Prozent gestiegen, allein von August 2025 bis August 2026 um über 4 Prozent. GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen: „Autoreparaturen werden immer teurer.“ Die Beiträge in der Kfz-Haftpflicht stiegen im selben Zeitraum seit 2016 um durchschnittlich 2,4 Prozent pro Jahr.
Wann darfst du auch nach dem 30. November wechseln?
Auch nach dem Stichtag ist ein Wechsel möglich, wenn ein Sonderkündigungsrecht greift. Das häufigste ist die Beitragserhöhung zum neuen Jahr.
| Anlass | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Beitragserhöhung, auch durch Typ- oder Regionalklasse | 1 Monat ab Zugang der Mitteilung | § 40 VVG, AKB G.2.7 und J.4 |
| Schadenfall | 1 Monat nach Abschluss der Regulierung | § 92 VVG |
| Neues Auto | Versicherer für das neue Fahrzeug frei wählbar | Ratgeber Fahrzeugwechsel |
Steigt dein Beitrag, weil sich Typklasse, Regionalklasse oder Tarif geändert haben, kannst du nach AKB J.4 in Verbindung mit G.2.7 kündigen. Ändern sich mehrere Merkmale gleichzeitig, zählt die Summe: Nur wenn der Gesamtbeitrag steigt, besteht das Kündigungsrecht. Der Versicherer muss die Erhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mitteilen und auf das Kündigungsrecht hinweisen. Die Beitragsrechnung für 2027 kommt häufig erst kurz vor Jahresende. Lies sie deshalb genau, auch wenn der 30. November schon vorbei ist. Mehr dazu im Ratgeber Beitragserhöhung und zur Kündigung nach einem Schaden.
Kein Kündigungsrecht nach J.4 entsteht, wenn der Beitrag nur steigt, weil du nach einem Schaden in eine schlechtere SF-Klasse zurückgestuft wirst, oder wenn du selbst etwas geändert hast, etwa die Fahrleistung. Nach einem regulierten Schaden hilft dir dann § 92 VVG.
Worauf solltest du beim Vergleich achten?
Der günstigste Beitrag ist nur dann ein guter Tausch, wenn die Leistung gleichwertig ist. Achte vor allem auf diese Punkte:
- Deckungssumme Haftpflicht: Viele Tarife liegen weit über der gesetzlichen Mindestdeckung nach dem Pflichtversicherungsgesetz. Achte auf die Summe je geschädigter Person, nicht nur auf die pauschale Gesamtsumme.
- Grobe Fahrlässigkeit: Verzichtet der Versicherer in der Kasko auf eine Kürzung, etwa beim Überfahren einer roten Ampel?
- Werkstattbindung: Tarife mit Partnerwerkstatt sind günstiger, schränken dich aber im Schadenfall ein.
- Selbstbeteiligung: Eine höhere Selbstbeteiligung senkt den Beitrag. Ob sich das rechnet, zeigt der Selbstbeteiligungs-Rechner.
- Wildschaden und Marderbiss: Gilt der Schutz nur für Haarwild oder für Tiere aller Art, und sind Folgeschäden durch Marderbiss eingeschlossen?
Was die einzelnen Bausteine leisten, erklärt die Übersicht zur Kfz-Versicherung. Angebote mit gleichen Merkmalen stellst du im Kfz-Vergleich gegenüber.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich meine Kfz-Versicherung 2026 kündigen?
Läuft dein Versicherungsjahr bis zum 31. Dezember 2026, muss die Kündigung spätestens am Montag, 30. November 2026, beim Versicherer eingegangen sein. Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Absendedatum (AKB G.2.1). Läuft dein Vertrag über ein anderes Versicherungsjahr, gilt ein Monat vor dessen Ende.
Was passiert, wenn die Kündigung zu spät ankommt?
Dann verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr (AKB G.1.2). Ein Wechsel ist danach nur noch über ein Sonderkündigungsrecht möglich, etwa wenn der Beitrag für 2027 steigt oder du einen Schaden hattest.
Kann ich wegen einer neuen Typklasse kündigen?
Ja, wenn dadurch dein Gesamtbeitrag steigt. Nach den GDV-Musterbedingungen (AKB J.4 und G.2.7) kannst du dann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Ändern sich Typklasse, Regionalklasse und Tarif gleichzeitig, zählt nur, ob der Beitrag insgesamt steigt.
Muss ich das Auto abmelden, wenn ich die Kfz-Versicherung wechsle?
Nein. Du wechselst ohne Abmeldung und ohne Gang zur Zulassungsstelle: Das Auto bleibt zugelassen, der neue Versicherer übernimmt die Meldung an die Zulassungsbehörde. Eine neue eVB-Nummer brauchst du nur bei einer Neuzulassung oder Ummeldung.
Nehme ich meine Schadenfreiheitsklasse zum neuen Versicherer mit?
Ja. Der bisherige Versicherer muss dem neuen auf Anfrage den tatsächlichen Schadenverlauf mitteilen (AKB G.4.3). Sondereinstufungen wie ein Rabattschutz werden dabei in der Regel nicht übertragen.
Muss ich Haftpflicht und Kasko zusammen wechseln?
Nein. Kfz-Haftpflicht, Kasko und Schutzbrief sind rechtlich eigenständige Verträge (AKB G.4.1). Meist ist es aber einfacher und günstiger, alles beim selben Versicherer zu haben. Nenne in der Kündigung ausdrücklich, welche Verträge enden sollen.
Ausgewählte Quellen
- GDV: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), Musterbedingungen, Stand 13.10.2026
- Versicherungsvertragsgesetz § 40: Kündigung bei Prämienerhöhung
- Versicherungsvertragsgesetz § 92: Kündigung nach Versicherungsfall
- GDV: Ersatzteilpreise steigen weiter, seit 2016 um über 80 Prozent (12.10.2026)
- ADAC: Neue Typklassen 2027 (30.09.2026)
- ADAC: Kfz-Versicherung wechseln (Stand 01.10.2026)
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale. Angaben ohne Gewähr, Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern.
Deine nächsten Schritte
Kfz-Versicherung vergleichen
Fahrerkreis, Fahrleistung und Selbstbeteiligung gleich setzen, damit die Beiträge vergleichbar bleiben.
WeiterlesenBeitragserhöhung
Steigt dein Beitrag ohne mehr Leistung, kannst du nach § 40 VVG binnen eines Monats nach Zugang kündigen.
WeiterlesenFahrzeugwechsel
Umschreibung statt Kündigung, Mitnahme des Schadenfreiheitsrabatts und Neueinstufung beim neuen Auto.
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