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Kündigung nach einem Schaden — von beiden Seiten

Nach einem Schadensfall darf auch der Versicherer kündigen. Welche Monatsfrist nach § 92 VVG gilt und wie du eine Deckungslücke vermeidest.

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Nach einem regulierten Schaden können beide Seiten den Vertrag beenden — auch der Versicherer. Wer das weiß, wird von einer Kündigung nicht überrascht und sorgt rechtzeitig für Ersatz.

Beide Seiten dürfen kündigen

Nach Eintritt des Versicherungsfalls kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Zulässig ist das nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung. Kündigt der Versicherer, muss er eine Frist von einem Monat einhalten.

  • Frist: ein Monat ab Abschluss der Verhandlungen
  • Gilt für beide Vertragsparteien
  • Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat
  • Schriftverkehr zur Regulierung aufbewahren

Was das praktisch bedeutet

Ein regulierter Schaden kann also das Vertragsende einleiten, ohne dass du etwas falsch gemacht hast. Kümmere dich nach einer Kündigung durch den Versicherer zügig um Ersatz und melde beim neuen Anbieter die Vorschäden korrekt — sonst drohen genau die Probleme aus der Anzeigepflicht.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Kann mich der Versicherer nach einem Schaden kündigen?

Ja. Nach § 92 VVG kann nach Eintritt des Versicherungsfalls jede Vertragspartei kündigen, also auch der Versicherer. Er muss dabei eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten.

Wie lange ist die Kündigung möglich?

Bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung. Danach ist die Kündigung aus diesem Anlass nicht mehr zulässig.

Muss ich Vorschäden beim neuen Vertrag angeben?

Wenn danach in Textform gefragt wird, ja — vollständig und wahrheitsgemäß. Verschwiegene Vorschäden fallen unter die Anzeigepflicht nach § 19 VVG und können den neuen Schutz gefährden.

Ausgewählte Quellen

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